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Haus à Gueberschwihr dans le Haut-Rhin

Haus

    4 Rue du Nord
    68420 Gueberschwihr
Privatunterkunft
Maison
Maison
Maison
Maison
Crédit photo : © Ralph Hammann - Wikimedia Commons - Sous licence Creative Commons

Timeline

Renaissance
Temps modernes
Révolution/Empire
XIXe siècle
Époque contemporaine
1600
1700
1800
1900
2000
vers 1600
Schaffung von geschnitzten Reliefs
XVIIe siècle
Erster Bau
XVIIIe siècle
Sanierung der Fassade
22 mars 1934
Historische Denkmalklassifikation
Aujourd'hui
Aujourd'hui

Kulturgüter

Vier in die Hauptfassade eingebettete Basreliefs: Inschrift durch Dekret vom 22. März 1934

Kennzahlen

Information non disponible - Kein historischer Charakter erwähnt Quellen nennen keine verwandten Namen

Ursprung und Geschichte

Das Haus an der 27 North Street in Geberschwihr, Oberrhein, ist ein Gebäude aus dem 17. und 18. Jahrhundert. Es zeichnet sich durch seine elsässische Architektur aus, mit einem Haus mit einem Wand-Guttereau auf der Straße, einem Keller (Zelle), einem erhöhten Erdgeschoss und einer externen Steintreppe. Vier in Sandstein geschnitzte Paneele, aus etwa 1600, schmücken ihre Fassade: ein Engel mit zwei Hasen, ein weiblicher Kopf, Saint Christophe und ein Adler mit zwei Köpfen. Diese Reliefs, obwohl vielleicht berichtet, sind charakteristisch für die lokale Kunst der Zeit.

Die im 18. Jahrhundert umgebaute Fassade verfügt über Bodenfenster aus dem 17. Jahrhundert und segmentale Bogenleinen. Die Eingangstür hat eine Chambranle mit typischen Faszisces aus dem 18. Jahrhundert begraben. Dieses 1934 als historisches Denkmal eingestufte Haus illustriert die elsässische architektonische Entwicklung zwischen Renaissance und Moderne, wobei bemerkenswerte dekorative Elemente erhalten bleiben.

Der Zugang zum Keller ist durch den Hof von 1 rue des Forgerons, was die Integration dieses Hauses in das historische Stadtgefüge von Gueberschwihr hervorhebt. Seine Inschrift im Titel der historischen Denkmäler betrifft speziell die vier Basreliefs eingebettet in die Hauptfassade, geschützt durch Dekret vom 22. März 1934.

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